Ausschlusskriterien für den Grünpfeil
Für Ampelkreuzungen müssen gemäß Ziffer XI 28 – 35 der Verwaltungsvorschrift zu § 37 Straßenverkehrsordnung im Vorfeld Ausschluss- und Abwägungskriterien des Grünpfeils überprüft werden. Ein Grünpfeil ist dann ausgeschlossen, wenn:
- Der Rechtsabbieger kann Fußgänger- und Fahrzeugverkehr der freigegebenen Verkehrsrichtungen nicht ausreichend einsehen, um die ihm auferlegten Sorgfaltspflichten zu erfüllen.
- Dem entgegenkommenden Verkehr wird konfliktfreies Abbiegen nach links signalisiert, d. h. ein grüner Linkspfeil in der Ampel.
- Beim Rechtsabbiegen müssen Gleise von Schienenfahrzeugen gekreuzt oder befahren werden.
- Der freigegebene Fahrradverkehr auf dem zu kreuzenden Radweg ist für beide Richtungen zugelassen oder findet auch trotz Verbotes in der Gegenrichtung in erheblichem Umfang statt.
- Für das Rechtsabbiegen steht mehr als ein markierter Fahrstreifen zur Verfügung.
- Die Lichtzeichenanlage dient überwiegend der Schulwegsicherung.
- Die Kreuzung, wird häufig von seh- oder gehbehinderten Personen überquert.
Letzte Änderung: 18.08.2010






